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Lernmittelfreiheit in Hessen

Preisnachlässe im Rahmen der Lernmittelfreiheit (LMF)

Im Bundesland Hessen erhalten die Schulen eigene Budgets zur Schulbuchbeschaffung. Damit gilt ein allgemeiner Schulbuchrabatt von 12 %. Schulbücher im Sinne dieser Vereinbarung sind ausschließlich solche, die für den Unterricht zum Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Schulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden (§ 7 Abs. 3 BuchPrG). Erforderlich ist, dass die öffentliche Hand die Bücher selbst kauft und unmittelbar Eigentum erwirbt.

Die Schulen bestätigen durch die Unterschrift des Schulleiter/der Schulleiterin auf der Buchbestellung, dass es sich ausschließlich um Beschaffung zum Eigentum der Schule handelt. Buchhandlungen dürfen nur dann mit LMF-Rabatt liefern, wenn ihnen für die jeweilige Bestellung eine solche Bestätigung vorliegt. Darunter fallen auch Lektüren. Die Höhe des Nachlasses ist verpflichtend, also nicht Gegenstand von Verhandlungen, weder von Seiten einzelner Schulen noch seitens einzelner Buchhandlungen.

Sammelbestellungen

Der Nachlass gilt für Sammelbestellungen. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz liegt eine Sammelbestellung vor, wenn mindestens 11 Exemplare eines Titels bestellt werden. In der Branchenpraxis wird von einer Sammelbestellung auch dann ausgegangen, wenn mindestens 50 Exemplare insgesamt bestellt werden.

Nachbestellungen, die keine Sammelbestellungen sind, fallen dann ebenfalls unter die Rabattregelung, wenn sie spätenstens vier Wochen nach Schuljahresbeginn bei allgemein bildenden Schulen und sechs Wochen nach Schuljahrsbeginn bei Berufsschulen erfolgen. Als Schuljahrsbeginn gilt dabei der Tag des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien. Auf diese Frist ist zu achten. Nach Ablauf dieser Frist darf der Nachlass von 12 Prozent für eigenbudgetierte Schulen nur gewährt werden, wenn der konkrete Auftrag die Voraussetzungen für eine Sammelbestellung erfüllt.




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